Vereinssatzung Handy in Balance
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen „Handy in Balance“.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz e.V. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Es ist Zeit, die gesundheitlichen und sozialen Risiken der Digitalisierung ernst zu nehmen. Es ist Zeit für „digitale Fürsorge“ (Quelle: https://www.kinderaerzte-im-netz.de/news- archiv/meldung/article/ergebnisse-der-blikk-studie-2017-vorgestellt-uebermaessiger-medienkonsum-gefaehrdet-gesundheit-von/)
Zweck des Vereins ist dazu beizutragen, alle Generationen der Gesellschaft in die Lage zu versetzen, ein gesundes Gleichgewicht von analoger und digital/virtueller Lebenszeit vor allem in Bezug auf mobile Geräte – Smartphones – herzustellen. Ziel ist der Erwerb einer reflektierten und gesunden Medienmündigkeit, zu der Medienkompetenz, Mediennutzung, aber auch Medien-Resilienz gehören.
Der Verein sieht seinen Zweck daher in der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung zum Erwerb reflektierter und gesunder Medienmündigkeit.
Der Verein erkennt, dass sich mobile Endgeräte und ihre Nutzung zu einer neuen Kulturtechnik entwickeln. Dieser Prozess wurde durch den von der Corona-Pandemie angestoßenen Digitalisierungsschub (Einführung von Homeoffice und Hybrid-Unterricht in großem Maßstab) noch enorm verstärkt. Die neue Kulturtechnik baut auf die anderen auf, ergänzt sie und entwickelt sie weiter, verdrängt sie aber womöglich auch und kann durch Reizüberflutung und andere Aspekte auch Risiken für die Gesundheit beinhalten.
Daher sieht er seinen Zweck darin, dazu beizutragen, auf eine Balance aller Kulturtechniken hinzuwirken. Die Aktivitäten des Vereins treten dafür ein, eine Balance von digitalen und analogen Kultur- und Lebensbereichen zu erhalten.
Der Verein erkennt weiterhin, dass Smartphones als neue Kulturtechnik erheblichen Einfluss auch auf kognitive Kompetenzen und die Gesundheit ihrer Nutzer und damit der Gesellschaft haben. Dieser Einfluss, insbesondere bei Kindern, kann auch eine Beeinträchtigung/Einschränkung von kognitiven Kompetenzen und Gesundheit und/oder eine drohende Abhängigkeit beinhalten.
Daher sieht der Verein seinen Zweck auch in der Unterstützung und Förderung von Eltern im Bereich Medienerziehung. Er will Eltern unterstützen und fördern bei der Erziehung ihrer Kinder zu einer reflektierten und gesunden Medienmündigkeit.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- Angebot und Durchführung von Seminar-Veranstaltungen zum Erwerb von Medien-
Resilienz und Medienmündigkeit,
- kostenlose Beratung und Coaching für Einzelne zum Erwerb von Medien-Resilienz
und Medienmündigkeit,
- Neu- bzw. Weiterentwicklung von Seminar-Angeboten zum Erwerb von Medien-
Resilienz und angrenzenden Themenfeldern wie z.B. Aufmerksamkeit und
Konzentration durch Zusammenführung von Erkenntnissen aus Wissenschaft
(Theorie) und Seminaren, Beratung und Coaching (Praxis),
- die Durchführung von Tagungen und Vortragsveranstaltungen zu Medien-Resilienz, Medienmündigkeit und kommunikationskulturellen Fragestellungen,
- das Angebot medienpädagogischer Elternarbeit zu Medienmündigkeit
- die Kooperation mit Kindertagesstätten, Schulen und anderen Kinder- und
Jugendeinrichtungen zu Medien-Resilienz und Medienmündigkeit,
- die Förderung von Vernetzung von Menschen, die in verschiedenen Praxisfeldern
von Bildung, Erziehung und Kultur mit, über, an und in Medien arbeiten;
- die Veröffentlichung von Stellungnahmen zu bildungs-, kultur- und
gesundheitspolitischen Entwicklungen und Erkenntnissen in Bezug auf Medien-
Resilienz und Medienmündigkeit,
- Öffentlichkeitsarbeit
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oderdurch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen werden. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dem Vorstand sowohl eine Post- als auch eine E-Mail- Adresse schriftlich oder per E-Mail bekannt zu geben.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig.
Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
§ 11 (Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstands, Wahl der Kassenprüfer/innen, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzversammlung oder als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Zur Präsenzversammlung treffen sich alle Teilnehmer der Mitgliederversammlung an einem gemeinsamen Ort. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Videokonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Videokonferenz teilzunehmen.
Der Vorstand entscheidet über die Form der Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern spätestens eine Stunde vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Videokonferenz mit. Zur Vermeidung der Teilnahme unberechtigter Personen an der Mitgliederversammlung ist es den Mitgliedern untersagt, die Zugangsdaten an Dritte weiterzugeben.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift bzw. E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Jedes Mitglied (sowohl präsent als auch virtuell teilnehmend) hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Kassenwart.
Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen kann den Verein allein vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand tritt nach Bedarf zusammen. Die Sitzungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Eine Teilnahme ist auch mittels Video- oder Telefonkonferenz möglich.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die seines Stellvertreters.
Über die Vorstandssitzungen ist ein Protokoll zu führen, in dem Ort und Zeit der Sitzung, Namen der Teilnehmer, gefasste Beschlüsse und Abstimmungsergebnis enthalten sein soll.
Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Unterstützung eine/n Geschäftsführer/in einzustellen. Der/die eingesetzte Geschäftsführer/in erweitert den Vorstand und ist vertretungs- und zeichnungsberechtigt.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
§ 14 (Auflösung des Vereins)
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das
Vereinsvermögen an den Verein zur Förderung behinderter Menschen im Kreis Schleswig-Flensburg e.V., Seminarweg 12, 24837 Schleswig, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Ort : Berlin Datum: 24. Oktober 2021